Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig. Der Gesetzgeber traut ihnen also noch nicht zu, die Folgen ihres Handelns vollständig einzuschätzen. Im fließenden Straßenverkehr gilt diese besondere Regel sogar bis zum zehnten Geburtstag.
Damit entsteht eine ungewöhnliche Situation. Denn haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt, haften sie grundsätzlich nicht für das Missgeschick ihres Kindes. Der Geschädigte bleibt dann auf seinen Kosten sitzen. Juristisch mag die Sache damit geklärt sein. Unter Freunden oder Nachbarn fühlt sie sich oft ganz anders an. Wer möchte schon erklären, dass der Schaden selbst bezahlt werden muss, weil das eigene Kind rechtlich für den Schaden noch zu jung ist?
Gute Familientarife übernehmen auch Schäden durch deliktunfähige Kinder. Der Versicherer verzichtet dann auf den Einwand, dass rechtlich eigentlich keine Schadenersatzpflicht besteht. Das macht diesen Tarifbaustein für Familien besonders wertvoll, da aus einem typischen Missgeschick kein finanzielles Streitthema wird und die Beziehung zu Freunden oder Nachbarn unbelastet bleibt.
Ein Blick in ältere Verträge lohnt besonders. Der Einschluss deliktunfähiger Kinder gehört nicht automatisch zu jedem Tarif.
Prüfen, ob die Privathaftpflicht auch Missgeschicke der Kleinsten auffängt

Alfons Fries
VEMA Versicherungsmakler
Heckingstraße 12-14
54439 Saarburg

